Hallo.
Kann mir jemand sagen, was die Voraussetzungen f
Markus wrote:
> Kann mir jemand sagen, was die Voraussetzungen für die Vereinbarung
> einer AT-Vergütung sind? Können sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
> jederzeit darauf verständigen oder nur unter bestimmten
> Voraussetzungen?
NA ja es kommt erstmal darauf an inwiefern der Tarifvertrag
überhaupt gilt, ob der AG z.b. im Arbeitgeberverband ist.
ISt der AG nicht im Verband kann er eigentlich machen was er will
und kann auch VErträge so vereinbaren wie er will.
ISt der AG im Verband, ist es mit der Gewerkschaft meistens
so vereinbart, dass nur ein best. Anteil der AN z.b. 10%
ATler sein dürfen.
> Und kann ich alles vereinbaren oder müssen die
> Vereinbarungen den Arbeitnehmer wenigstens so gut stellen wie der
> einschlägige Tarif?
S.o. ist der AG nicht im Verband herrscht Vertragsfreiheit.
Man kann vereinbaren was man will.
MFG
Matthias
Hallo ,
nicht so ganz einfach zu beantworten.
"Markus" schrieb:
Hallo.
>Kann mir jemand sagen, was die Voraussetzungen für die Vereinbarung
einer
AT-Vergütung sind?
>Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit darauf
verständigen oder
nur unter bestimmten Voraussetzungen?
Verschiedene Möglichkeiten, grundsätzlich ist es aber immer
möglich, eine
höhere Vergütung als die im Tarifvertrag vereinbarte auszuhandeln und
vertraglich zu vereinbaren.
Vom Tarifvertrag abweichen kannst Du grundsätzlich, sofern keine
Tarifbindung vorliegt. Die liegt vor, wenn AG im Arbeitgeberverband und AN
in der tarifschließenden Gewerkschaft. Sie liegt auch vor, wenn der
Tarifvertrag für die Branche eine sogenannte AVE,
AllgemeinVerbindlichkeitsErklärung, hat. Dann ist dieser vom
zuständigen
Bundesministerium zur zwingenden Anwendung festgelegt worden.
Häufig wird aber nicht das ganze Tarifwerk, sondern nur Teile für AVE
erklärt. Beispielsweise wird der Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag AVE
erklärt, der Lohn aber nicht. Dann dürftest Du im Lohn abweichen, im
Urlaub
nicht.
Besonders witzig ist es, wenn nur Teile eines Tarifvertrages AVE erklärt
wird, dann heisst es den Bundesanzeiger studieren, da werden nämlich die
AVE-Erklärungen und die Einschränkungen veröffentlicht.
Auch wenn nur eine Seite tarifgebunden ist, kann vom TV nach unten
abgewichen werden, für ne Tarifbindung ist halt die Mitgliedschaft beider
Vertragsparteien in den Tarifvertrag schließenden Organisationen
erforderlich.
>Und kann ich alles vereinbaren oder müssen die Vereinbarungen den
Arbeitnehmer wenigstens so gut stellen wie der einschlägige Tarif?
Wie oben schon beschrieben, bei Tarifbindung keine wirksame Vereinbarung
unter den einschlägigen Tarif möglich (§ 4 Abs. 1
TarifVertragsGesetz).
Ohne gültigen Tarifvertrag ist die Untergrenze in verschiedenen Gesetzen
festgelegt, abhängig von der Branche können da auch Mindestlöhne
gelten.
>Wo (auf welcher Website, in welchem Gesetz) kann ich weitere Informationen
finden?
Google doch mal^^, da gibt´s zu viel, als das ich hier was dazu schreiben
möcht.
Dies ist nicht abschließend, aber schon mal ein kleiner Überblick,
Tarifvertragsrecht ist nicht unkompliziert, das wird hier niemand ernsthaft
in 5 Sätzen beantworten können
Andreas