Hallo
Mein Zeitarbeitsvertrag l
On 16 May 2007 01:53:24 -0700, bernd.graber@hotmail.de
wrote:
Hallo
>
>
> Mein Zeitarbeitsvertrag läuft bald aus und ich möchte ihn ohne
eine
> längst überflüssige Lohnerhöhung nicht
verlängern. Vermutlich wird man
> dem nicht entsprechen. Sollte ich dann nichts Neues finden, bin ich
> also erst mal arbeitslos.
>
> Zählt das dann beim Arbeitsamt wie selbst gekündigt?
Natürlich zählt das. Allerdings nicht positiv.
Du hättest deine Al selber herbeigeführt.
Bye, Volker
--
\/ Düsseldorf/NRW \/ /\ newsgroup: de.soc.arbeitslos
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/\ pri.: www.wohlverdientes.de
Hallo,
*Volker Hauke* schrieb am 16.05.2007 12:29:
> Natürlich zählt das. Allerdings nicht positiv.
> Du hättest deine Al selber herbeigeführt.
Rein theoretisch u.v.a. rechtlich gesehen schon. Da sehe ich die Sache
genauso wie Du.
Praktisch gesehen frage ich mich, wie das Arbeitsamt das heraus bekommen
kann/möchte/sollte? Denn einem befristeten Arbeitsvertrag sieht man es
nicht an, warum dieser nicht verlängert wurde. Genauso gut kann er auch
von Seiten des AGs nicht mehr weiter verlängert worden sein. Es wäre
ja
schön blöd vom OP diese Information so an das AA zu geben.
--
O.g. Mailadresse existiert zwar, wird aber nicht gelesen. Um mir eine
Mail zu schreiben, ersetze bitte das "news" durch "Mark".
Vielen Dank.
On 16 Mai, 12:29, Volker Hauke wrote:
>
> Du h
Volker Hauke:
>> Zählt das dann beim Arbeitsamt wie selbst
gekündigt?
>
> Natürlich zählt das. Allerdings nicht
positiv.
Hätte er ein unbefristeten Vertrag befände er
sich in Tarif- oder
Lohnverhandlnungen. Sowas ist doch keine Kündigung.
> Du hättest deine Al selber herbeigeführt.
Wieso? Es steht ein neuer Vertrag an und bei diesem Vertrag muss man sich
handelseinig sein. Wenn der Vertrag aufgrund der Lohnforderung nicht
zustandekommt hat er seine Arbeitslosigkeit nicht herbeigeführt.
Der
Arbeitgeber wollte ihn nur nicht einstellen. Oder musst du jetzt
für 0
Euro arbeiten, wenn die Vertragsverlängerung unter der Bedingung
0 Euro
angeboten wird? Es kommt also darauf an.
GrÃ¼Ãźe,
Arnold
bernd.graber:
> Ich beabsichtige nun zunächst, diese
"freiwillige" Bitte um befristete
> Verträge zu widerrufen.
IIRC geht das sowieso nicht.
> Muss mir die Zeitarbeitsfirma dann nicht automatisch einen unbefristeten
> Vetrag anbieten?
Die Frage stellt sich anders, ob du dich nicht bereits nach der 3.
Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsvertrag befindest.
Wenn du
nicht darunter fällst,
"Unternehmensgründer dürfen bis zu vier
Jahre befristete Verträge
ausstellen, und für Arbeitnehmer ab 52 Jahren ist gar keine
Angabe von
Gründen notwendig"
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/12/0,1872,2295276,00.html
Ansonsten darf in einem Zeitraum von 2 Jahren maximal 3 mal befristet
werden.
"Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen
Grund
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dies gilt
auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur
für die Dauer von maximal
sechs Monaten befristet werden soll. Der Ge-setzgeber hat nunmehr auch
solche Befristungen einer Kontrolle nach den MaÃźstäben
des § 14 TzBfG
unterworfen, die bisher wegen fehlender Umgehung des
Kündigungsschutzes
kontrollfrei waren.
BAG â
On 17 Mai, 01:49, Arnold Schiller wrote:
>
> Die Frage stellt sich anders, ob du dich nicht bereits nach der 3.
> Verl
bernd.graber:
>> Die Frage stellt sich anders, ob du dich nicht bereits nach der 3.
>> Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsvertrag
befindest.
>
> Hab immer nur befristete Verträge bekommen.
Nun abgesehen davon das ein Rechtsberatungsverbot gibt und somit sowas
hier nur allgemein behandelt werden kann, falls du den Links nicht gefolgt
bist:
<zitat>
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag
als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber
frühestens
zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht
nach §
15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem
früheren Zeitpunkt möglich
ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam,
kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich
gekündigt werden.
</zitat>
Und dann wirf einen Blick in:
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html
wann Befristigungen und über welchen Zeitraum
zulässig sind.
Wenn dich auf der Autobahn einer blitzt und du sagst der Polizei, da stand
aber nie ein Radargerät und ich bin da schon immer so schnell
gefahren,
wirst du trotzdem eine Strafe bekommen. Sprich, wenn die Praxis der
Zeitarbeitsfirma ist, gegen das Gesetz zu verstossen, dann
verstösst sie
auch dann gegen das Gesetz, wenn du dabei hilfst durch deine "freiwillige
Bitte". Die ist nämlich dann auch gegen das Gesetz.
GrÃ¼Ãźe,
Arnold